Miedgliedsordnug
Diese Mitgliedsordnung wird bei Anforderung
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E Mail: Frauenherz-Verein.org
Mitgliedsordnung Frauenherz-Verein e.V.
Fassung 1 vom 08.06.2025
Rechtsgrundlage & Geltungsbereich
Diese Mitgliedsordnung ist gemäß § 7 und § 12 der Vereinssatzung nicht Bestandteil der Satzung.
Sie regelt die Bedingungen der Mitgliedschaft sowie die Pflichten der Mitglieder zur Zahlung von Beiträgen und Gebühren.
§ 1 Erwerb der Mitgliedschaft
Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheiden ausschließlich die erste Vorsitzende und die zweite Vorsitzende gemeinsam. Eine Aufnahme ist nur gültig, wenn beide Vorsitzenden der Aufnahme zustimmen.
Die Entscheidung erfolgt im beiderseitigen Einvernehmen und im Sinne der Werte des Vereins.
Die Entscheidung über die Aufnahme oder Ablehnung wird der Antragstellerin schriftlich mitgeteilt.
Fördermitglieder können auch Männer sein, die den Verein finanziell unterstützen.
Fördermitglieder haben jedoch kein Stimmrecht und keinen Zutritt zu den vereinsinternen Aktivitäten, die ausschließlich den Frauen im Verein vorbehalten sind.
§ 2 Rechte der Mitglieder
Die Vereinsräume umfassen verschiedene Räumlichkeiten, darunter auch solche im Eigentum oder in der Verfügung der ersten Vorsitzenden (z. B. im Eigenheim).
• Für die Nutzung der Vereinsräume im Eigenheim der ersten Vorsitzenden entscheidet allein die erste Vorsitzende über die Vergabe und Nutzung.
• Für alle übrigen Vereinsräume entscheidet die erste und zweite Vorsitzende gemeinsam über deren Nutzung.
Eine Nutzung der Vereinsräume zu privaten oder eigenständigen Zwecken ohne ausdrückliche Zustimmung der jeweils zuständigen Vorsitzenden ist nicht gestattet.
§ 3 Schutz der Mitglieder bei besonderen gesundheitlichen Bedingungen
a) Neurogenes Zittern ist ein natürlicher, angeborener Selbstheilungsreflex, der helfen kann, traumatische oder stressbedingte Erlebnisse abzuschütteln. Yin-Yoga, Meditationen, Atemübungen sowie ähnliche Achtsamkeits- und Entspannungstechniken fördern die Regulation des Nervensystems und unterstützen den Heilungsprozess auf körperlicher und emotionaler Ebene.
b) Die Einnahme von Psychopharmaka kann die Wirkung und Sicherheit dieser Übungen beeinflussen, da sie die Wahrnehmung, Muskelkoordination und die natürliche Reflexwirkung des neurogenen Zitterns verändern können. Dies kann die Effektivität der Übungen mindern oder gesundheitliche Risiken für die Teilnehmerinnen bergen.
c) Aus diesem Grund bitten wir alle Mitglieder, die Psychopharmaka einnehmen, diese Information bereits bei der Anmeldung als vertraulichen Vermerk anzugeben. Dies geschieht ohne jegliche Diskriminierung, sondern ausschließlich zum Schutz der betroffenen Frauen.
d) Eine laufende psychiatrische oder psychologische Behandlung ohne Einnahme von Psychopharmaka ist nicht meldepflichtig.
e) Die Teilnehmerinnen bestätigen mit ihrer Anmeldung, dass sie ihre gesundheitliche Situation wahrheitsgemäß offenlegen. Für gesundheitliche Folgen, die durch Nichtoffenlegung entstehen, übernehmen die Teilnehmerinnen selbst die Verantwortung und entbinden die Kursleiterinnen sowie den Verein von jeglicher Haftung.
§ 4 Beiträge und Gebühren
Jede Mitgliedsfrau ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag entsprechend ihrer Mitgliedschaftsart und den vereinbarten Zahlungsmodalitäten zu entrichten:
• Aktive Mitglieder zahlen einen Beitrag von 25 Euro pro Monat, jährlich im Voraus, jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres.
• Fördermitglieder zahlen einen Beitrag von 25 Euro pro Monat, halbjährlich im Voraus,
jeweils zum 1. Januar und 1. Juli.
• Gastmitglieder sind für eine Dauer von sechs Monaten als Gastmitglied aufgenommen und zahlen einen Beitrag von 25 Euro pro Monat, vierteljährlich (alle drei Monate)
im Voraus, jeweils zum 1. Januar, 1. April,
1. Juli und 1. Oktober.
Eine Verlängerung der Gastmitgliedschaft ist jederzeit möglich und bedarf der Zustimmung des Vorstands.
Auf Wunsch und mit Genehmigung des Vorstands kann auch eine jährliche Vorauszahlung vereinbart werden.
Fälligkeit und Eintritt im laufenden Jahr
Beiträge sind jeweils zum Beginn des Zahlungszeitraums im Voraus zu entrichten.
Tritt ein Mitglied im laufenden Zahlungszeitraum ein, so ist der Beitrag für den verbleibenden Zeitraum anteilig zu zahlen, berechnet ab dem Eintrittsmonat. Bei Austritt während des Zahlungszeitraums besteht kein Anspruch auf Rückerstattung bereits gezahlter Beiträge.
Ermäßigungen oder Befreiungen von der Beitragspflicht werden nicht gewährt, da der monatliche Mitgliedsbeitrag bewusst niedrig und für alle Mitglieder gut tragbar gestaltet ist. Damit soll sichergestellt werden, dass jede Frau gleichermaßen am Vereinsleben teilnehmen kann.
§ 5 Säumnis- und Mahnverfahren
Die Beiträge sind pünktlich zum jeweils festgelegten Fälligkeitstermin zu leisten.
Erfolgt keine Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit, wird eine schriftliche Mahnung durch den Vorstand versendet.
Wird auch innerhalb von sieben Kalendertagen nach Zugang der Mahnung kein Zahlungseingang verzeichnet, endet die Mitgliedschaft automatisch ohne weitere Mitteilung. In der Mahnung wird ausdrücklich auf diesen automatischen Ausschluss hingewiesen.
§ 6 Satzungs- und Ordnungstreue
Alle Mitgliedsfrauen verpflichten sich, die Satzung, die Ordnungen sowie die Beschlüsse des Vereins zu achten, zu respektieren und einzuhalten. Dies bildet die Grundlage für ein harmonisches und vertrauensvolles Miteinander.
§ 7 Mitteilung von Adressänderungen
Jede Mitgliedsfrau ist verpflichtet, Änderungen ihrer Anschrift, E-Mail-Adresse oder anderer wichtiger Kontaktdaten unverzüglich der ersten Vorsitzenden oder der zweiten Vorsitzenden mitzuteilen, um eine reibungslose Kommunikation zu zweiten Vorsitzenden mitzuteilen, um eine reibungslose Kommunikation zu gewährleisten.
§ 8 Datenschutz
Die Mitgliedsfrauen verpflichten sich, vereinsinternes Wissen und personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern und Dritten, die ihnen im Rahmen der Vereinstätigkeit bekannt werden, vertraulich zu behandeln und nicht an unbefugte Dritte weiterzugeben.
§ 9 Ordnungs- und Sanktionsmaßnahmen
a) Verwarnung
Bei leichteren Verstößen gegen die Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins kann die betroffene Mitgliedsfrau durch den Vorstand mündlich oder schriftlich verwarnt werden, um sie auf ihr Fehlverhalten aufmerksam zu machen und zur Veränderung zu motivieren.
b) Befristete Suspendierung
Bei schwerwiegenderen oder wiederholten Verstößen kann der Vorstand eine befristete Suspendierung der Mitgliedschaft aussprechen. Während dieser Zeit ruhen die Mitgliedsrechte, insbesondere das Stimmrecht, und die Mitgliedspflichten bleiben bestehen.
c) Vertragsstrafen
Bei Verstößen, die dem Verein einen Schaden zufügen, können angemessene Vertragsstrafen verhängt werden. Die Höhe und Bedingungen der Vertragsstrafen werden durch den Vorstand festgelegt und müssen verhältnismäßig sein.
d) Verfahren
Vor Verhängung einer Ordnungs- oder Sanktionsmaßnahme wird der betroffenen Mitgliedsfrau Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Vorstand entscheidet abschließend über die Maßnahmen.
§ 10 Änderung der Beitragsordnung
Änderungen bedürfen der einstimmigen Zustimmung beider Vorsitzenden (geschäftsführender Vorstand).
Die geänderte Beitragsordnung wird allen Mitgliedern in geeigneter Form bekannt gegeben und tritt zum angegebenen Zeitpunkt in Kraft.
§ 11 Datenschutz & Datenverarbeitung
Die Beitrags- und Gebührenerhebung erfolgt durch Datenverarbeitung (EDV). Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt ausschließlich zur Mitgliederverwaltung sowie der Projektarbeit.
Die personengeschützten Daten der Mitglieder werden nach dem Bundesdatengesetz gespeichert.
Die Erhebung und Verarbeitung von Beitrags- und Gebührendaten erfolgt elektronisch (EDV) zur effizienten Verwaltung der Mitglieder und zur Unterstützung der Vereinsprojekte.
Personenbezogene Daten der Mitglieder werden ausschließlich zum Zweck der Mitgliederverwaltung und der Projektarbeit verwendet.
Die Speicherung und Verarbeitung der Daten erfolgt unter Beachtung der geltenden Datenschutzgesetze, insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
Der Verein verpflichtet sich, die Daten vertraulich zu behandeln und vor unbefugtem Zugriff zu schützen.
§ 12 Inkrafttreten & Änderung Übergangsbestimmungen
Diese Mitgliedsordnung nebst Regelungen für Beiträge in der Fassung 1 wurde in der Vorstandssitzung des geschäftsführenden Vorstands am 08.06.2025 beschlossen. Sie tritt zum 08.06.2025 in Kraft.
Die bisherige Mitgliedsordnung verliert entsprechend zum 08.06.2025 ihre Gültigkeit und tritt außer Kraft.